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   LAG Sachsen, 28.09.1994 - 2 Sa 57/94   

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https://dejure.org/1994,11195
LAG Sachsen, 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 (https://dejure.org/1994,11195)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 (https://dejure.org/1994,11195)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 28. September 1994 - 2 Sa 57/94 (https://dejure.org/1994,11195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.04.1994 - 4 AZR 312/93

    Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

    Auszug aus LAG Sachsen, 28.09.1994 - 2 Sa 57/94
    Die Klage steht und fällt - ohne daß es auf die anderen aufgeworfenen Fragen ankommt - jedenfalls mit der Entscheidung darüber, ob die Klägerin, stünde sie im Beamtenverhältnis, tatsächlich in die als Aufstiegsamt ausgebrachte Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtilche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1345) eingestuft wäre (Übergangs Vorschrift Nr. 3 zu § 2 Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08. Mai 1991 zum BAT-O; BAG vom 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 -, zu III 2 b der Gründe, dokumentiert in Juris [Pressenotiz in NzA 1994, V]).
  • LAG Sachsen, 10.10.1995 - 8 Sa 545/94

    Beamtenrechtliche Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs; Befähigung als Lehrer

    Der öffentliche Arbeitgeber kann den Aufstieg angestellter Lehrkräfte von der Besoldungsgruppe A 10 in die Besoldungsgruppe A 11 nicht dadurch verhindern, daß er überhaupt keine Aufstiegsstellen im Haushaltsplan ausweist oder auf vorhandenen Stellen ausschließlich beamtete Lehrkräfte einsetzt (BAG, Urteil v. 20.04.1994aaO. zu III. 2. c der Gründe).Dementsprechend war der Beklagte auch gegenüber der Klägerin nach der tariflich geltenden zweiten Besoldungsübergangsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 TVG verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg zu schaffen (a. A. Koch AuA 1995, 377, 381) und die Klägerin bei der Besetzung einer derartigen Stelle leistungsentsprechend und unter Beachtung ihrer Dienstzeiten zu berücksichtigen (zutreffend Sächs. LAG, Urteil v. 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 - zu I. 3. der Gründe).

    aa) Mit Recht hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. September 1994 (2 Sa 57/94 zu I. 3. der Gründe) darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gesetzesvorlagen sowohl von der Staatsregierung als auch aus der Mitte des Landtages eingebracht werden können.

  • LAG Sachsen, 10.10.1995 - 9 Sa 1548/94

    Tarifgerechte Eingruppierung in Vergütungsgruppe; Beiderseitige Tarifbindung der

    Dementsprechend war der Beklagte auch gegenüber der Klägerin nach der tariflich geltenden zweiten Besoldungsübergangsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 TVG verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg zu schaffen (a. A. Koch AuA 1995, 377, 381) und die Klägerin bei der Besetzung einer derartigen Stelle leistungsentsprechend und unter Beachtung ihrer Dienstzeiten zu berücksichtigen (zutreffend Sächs. LAG, Urteil v. 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 - zu I. 3. der Gründe).

    aa) Mit Recht hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. September 1994 (2 Sa 57/94 zu I. 3. der Gründe) darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gesetzesvorlagen sowohl von der Staatsregierung als auch aus der Mitte des Landtages eingebracht werden können.

  • LAG Sachsen, 10.10.1995 - 9 Sa 1550/94

    Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des Tarifvertrages

    Dementsprechend war der Beklagte auch gegenüber der Klägerin nach der tariflich geltenden zweiten Besoldungsübergangsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 TVG verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg zu schaffen (a. A. Koch AuA 1995, 377, 381) und die Klägerin bei der Besetzung einer derartigen Stelle leistungsentsprechend und unter Beachtung ihrer Dienstzeiten zu berücksichtigen (zutreffend Sächs. LAG, Urteil v. 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 - zu I. 3. der Gründe).

    aa) Mit Recht hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. September 1994 (2 Sa 57/94 zu I. 3. der Gründe) darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gesetzesvorlagen sowohl von der Staatsregierung als auch aus der Mitte des Landtages eingebracht werden können.

  • LAG Sachsen, 10.10.1995 - 9 Sa 69/95

    Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des Tarifvertrages

    Dementsprechend war der Beklagte auch gegenüber der Klägerin nach der tariflich geltenden zweiten Besoldungsübergangsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 TVG verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg zu schaffen (a. A. Koch AuA 1995, 377, 381) und die Klägerin bei der Besetzung einer derartigen Stelle leistungsentsprechend und unter Beachtung ihrer Dienstzeiten zu berücksichtigen (zutreffend Sächs. LAG, Urteil v. 28.09.1994 - 2 Sa 57/94 - zu I. 3. der Gründe).

    aa) Mit Recht hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. September 1994 (2 Sa 57/94 zu I. 3. der Gründe) darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gesetzesvorlagen sowohl von der Staatsregierung als auch aus der Mitte des Landtages eingebracht werden können.

  • LAG Brandenburg, 19.01.1995 - 3 Sa 786/92

    Eingruppierungsfeststellungsantrag; BAT; Vergütung; Fachschulausbildung; Lehrer;

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  • LAG Brandenburg, 01.03.1995 - 4 Sa 569/93

    Eingruppierungsfeststellungsklage; BAT; Lehrer; Fachschulausbildung;

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  • LAG Sachsen, 19.12.1995 - 5 (6) Sa 510/95

    Rechtscharakter von Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

    Der Beklagte war daher auch dem Kläger gegenüber verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg zu schaffen und den Kläger bei der Vergabe der Beförderungsstellen entsprechend seiner Leistung und unter Beachtung seiner Dienstzeiten zu berücksichtigen (so auch Sächsisches LAG vom 28.09.1994, 2 Sa 57/94).
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